Stromkosten in der Steuererklärung

Stromkosten in der Steuererklärung: Tipps für FREELANCER!

Als Freelancer bzw. Selbstständiger ist es natürlich unverzichtbar, alle (steuerrechtlich möglichen) Kosten und Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Als Freelancer arbeitet man sehr viel zu Hause im Homeoffice. Insofern stellt sich das Problem, ob auch Stromkosten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die Fragestellung tritt in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer auf. Als Selbstständiger und Freelancer arbeit man ja nicht selten von Zuhause aus. 

 

Zusammensetzung der Strompreise

 

Reine Homeoffice Arbeit


Grundsätzlich sind die Kosten für ein Arbeitszimmer Zuhause und damit auch anteilige Stromkosten nicht steuerlich absetzbar. Das wird damit begründet, dass meistens zusätzlich auch noch ein weiteres Büro im Betrieb zur Verfügung steht. Allerdings sieht die Rechtslage bei reinen Heimarbeitern wie Freelancern und Selbstständigen, die ausschließlich Zuhause arbeiten, anders aus. Wer zum Beispiel als Freelancer als Texter oder Übersetzer oder Journalist alleinig im eigenen Arbeitszimmer in der privaten Wohnung arbeitet, kann nicht nur das Arbeitszimmer als Kosten steuerlich geltend machen, sondern auch anteilig die anfallenden Betriebskosten. Das ist insofern ein Sonderfall zu den Selbstständigen und Freelancern, die teils zuhause arbeiten und teils im Büro.

Klare Trennung Privat / Beruflich erforderlich

Sie können auch Stromkosten im Rahmen einer Tätigkeit als Freelancer Zuhause nur (anteilig) absetzen, wenn Sie einen Raum haben, der einerseits Teil des privaten Hauses / der privaten Wohnung ist und andererseits klar von einer privaten Nutzung getrennt ist. Wer also seine Freelancer-Tätigkeit im privaten Wohnzimmer in einer Arbeitsecke oder in der Küche am Küchentisch ausführt, kann überhaupt keine Kosten für unter anderem Strom absetzen. Es muss sich um einen Raum handeln, der nur maximal bis zu 10% privat genutzt wird, aber ansonsten abschließbar nur der Tätigkeit als Freelancer und Selbstständiger dient. Hinsichtlich der Anforderungen an die Art der beruflichen Nutzung umfasst diese nicht nur klassische Büro- und Buchhaltung-Tätigkeiten des Freelancers und Selbstständigen, sondern erfasst auch die komplette geistige, künstlerische und schriftstellerische Arbeit - bei einem Texter als Freelancer also zum Beispiel das Entwerfen und Schreiben von Texten im Rahmen der Selbstständigkeit.

Als Werbekosten oder Betriebsausgaben absetzen


Die Stromkosten für eine Tätigkeit als Freelancer in den eigenen vier Wänden können anteilig, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, wahlweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der EÜR (Einnahme- und Überschuss-Rechnung) geltend gemacht werden. Natürlich können die Stromkosten als Teil der Betriebskosten nicht vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Es muss zwingend eine genaue Berechnung der anteiligen Nutzung für betriebliche Zwecke im Vergleich zur privaten Nutzung vorgenommen werden. Das Arbeitszimmer muss dazu folglich flächenmäßig aus der privat genutzten Wohnfläche herausgerechnet werden und dem sich daraus ergebenen Anteil an den Stromkosten. Weiter muss beachtet werden, dass generell ein Höchstbetrag für die Nutzung eines Arbeitszimmers von 1.250 Euro jährlich gilt. 

Räumlichkeit genau trennen und anteilige Kosten belegen


Als Freelancer bzw. Selbstständiger sollten die Stromkosten als Betriebskosten rechtssicher belegt werden:

- Nachweis der alleinigen selbstständigen Arbeit Zuhause
- Einrichtung eines "echten" Arbeitszimmers (abgetrennt vom privaten Bereich und ausschließlich beruflich genutzt
- genaue anteilige Berechnung der Stromkosten im Verhältnis Arbeitszimmer / gesamte (privat genutzte) Wohnfläche
- klare Angabe der Art der beruflichen Nutzung (auch geistige, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit - nicht nur Büroarbeiten)

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